Neue JVEG-Sätze gelten ab 1. Juni 2025 – 93 Euro pro Stunde, 1,95 Euro pro Zeile

Justitia Wuppertal
Die Justitia am Eingang des alten Rathauses von Wuppertal-Elberfeld. - Bild: Richard Schneider

Ab dem 1. Juni 2025 können Gerichtsdolmetscher und -übersetzer höhere Honorare als bisher in Rechnung stellen, da das JVEG entsprechend angepasst wurde (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz). Davor sind die Beträge zuletzt zum 1. Januar 2021 und im Jahr 2013 angepasst worden.

Das KostBRÄG (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz) wurde am 10. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Da die Änderungen am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten, ergibt sich das oben genannte Datum.

Anhebung um 9 Prozent

Die Honorare im Bereich der Justiz steigen – nicht nur für Dolmetscher und Übersetzer – pauschal um 9 Prozent. Die sich rechnerisch daraus ergebenden Zahlenwerte wurden teils um einige Cents abgerundet, teils aber auch aufgerundet. Weitere inhaltliche Überarbeitungen des JVEG wurden nicht vorgenommen.

Die entscheidenden Änderungen im Gesetzestext:

Stundensatz 93,00 Euro (vorher 85,00 Euro)

JVEG, § 9: „Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher“

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 93 Euro. […]

Zeilensatz 1,95 Euro (vorher 1,80 Euro)

JVEG, § 11: „Honorar für Übersetzer“

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das Honorar 1,95 2,15 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 1,95 2,15 Euro und das erhöhte Honorar 2,10 2,30 Euro.

Kilometerpauschale 0,42 Euro (unverändert)

JVEG, Abschnitt 2, Gemeinsame Vorschriften, § 5 Fahrtkostenersatz

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
[…]
2. den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. […]

KostBRÄG betrifft die gesamte Justiz

Der Bundestag hatte am 31. Januar 2025 zahlreiche Erhöhungen der Gebühren und Vergütungen in der Justiz beschlossen, von der in erster Linie Juristen profitieren. Die Gesetzesänderungen durch das KostBRÄG erstrecken sich aber auch auf das JVEG, in dem unter anderem die Honorare der Gerichtsdolmetscher festlegt sind.

Der Bundesrat hatte das Gesetz am 21. März 2025 abgesegnet. Seitdem wartete die Branche auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, denn erst aus dem Zeitpunkt der Verkündung ergibt sich das Datum des Inkrafttretens.

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Richard Schneider

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