Übersetzer unterliegen im Allgemeinen nicht der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), weil sie meist nicht publizistisch tätig sind. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten, das der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) bei einer Berliner Anwaltskanzlei in Auftrag gegeben hat.
In den meisten Fällen müssen daher weder Übersetzer noch ihr Arbeitgeber Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK) abführen. In Online-Foren hatten Kollegen in letzter Zeit von Auftraggebern berichtet, die das Gegenteil behaupteten.
Der zweiseitige Text des Gutachtens kann auf der BDÜ-Website als PDF-Datei eingesehen werden.
Weiterführender Link
- 2005-11-18: Gutachten zur Frage, ob Übersetzer als Publizisten der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen (PDF, 2 Seiten)
red