Auch in dritter und letzter Instanz hat eine freie Lektorin und Übersetzerin ihren Prozess um die Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) gewonnen.
Das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts in Kassel vom 4. Juni 2019 könnte weitreichende Folgen für die Mitgliederstruktur und -zahl der KSK haben. Denn bislang wurde die Aufnahme fast ausschließlich Lektoren und Übersetzern gewährt, die im belletristischen Bereich tätig sind.
Der 950 Mitglieder starke Verband der Freien Lektorinnen und Lektoren (VFLL) hatte die dem Verband angehörende Klägerin finanziell unterstützt. Die Hälfte der Mitglieder arbeitet im Wissenschaftsbereich. Das Urteil ermögliche diesen nun den Zugang zur Künstlersozialkasse, schreibt der VFLL in einer Pressemitteilung.
Klägerin wurde Mitgliedschaft ursprünglich verweigert
Die Klägerin ist freiberufliche Lektorin und Übersetzerin und hat sich auf theologische Publikationen spezialisiert. Ihr wurde zunächst die Mitgliedschaft in der KSK verweigert. Lektorat und Übersetzen von wissenschaftlichen und Fachtexten seien nicht als publizistisch zu bewerten, so die KSK.
Das Bundessozialgericht hat dieser Einschätzung eindeutig widersprochen. Ein genereller Ausschluss des Lektorats wissenschaftlicher Texte sei nicht gerechtfertigt, heißt es in der Begründung. „Auch bei Übersetzungen ist eine Differenzierung zwischen belletristischer und wissenschaftlicher Literatur grundsätzlich nicht angezeigt“, so das Gericht weiter.
„Längst überfällig“ – VFLL begrüßt das Urteil
„Wir freuen uns sehr, dass die Kollegin nach langjähriger Klage über drei Instanzen nun Recht bekommen hat“, kommentiert die Erste Vorsitzende des VFLL, Susanne Janschitz. „Das Urteil besagt, dass die Bearbeitung von Texten auf Basis unseres Expertenwissens als eigenständige und schöpferische Leistung zu bewerten ist. Unsere Arbeit schafft Mehrwert für jeden Text – egal ob Buch, Webtext oder wissenschaftliche Abhandlung.“
Gisela Hack-Molitor berät VFLL-Mitglieder in Sachen KSK, ist zudem Beirätin der KSK und Mitglied des KSK-Widerspruchsausschusses. Sie hält das Urteil für längst überfällig: „Die freiberuflichen Lektorinnen und Lektoren im Verband haben Expertise in ihren Studienfächern, darüber hinaus sind sie kritisch-konstruktive Textarbeiter, die Texte optimieren, um sie reif für die Veröffentlichung zu machen. Das Urteil erkennt diese Leistung nun auch für den Bereich Wissenschaft an.“
Die Klägerin wurde vor Gericht vom Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Alexander Setzer-Rubruck vertreten. Das Aktenzeichen des Gerichts lautet B 3 KS 2/18 R vom 04.06.2019.
Über den Verband der Freien Lektorinnen und Lektoren
Der Verband der Freien Lektorinnen und Lektoren e. V. (VFLL) ist einer der größten Berufsverbände für Textdienstleistungen, Mitglied im Deutschen Kulturrat und im Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Er wurde im Jahr 2000 gegründet.
Der VFLL ist Netzwerk, Veranstalter von Fortbildungen und berufliche Interessenvertretung. Seine Fachpublikation „Leitfaden Freies Lektorat“ ist in der 11. Auflage verfügbar. VFLL-Mitglieder treffen sich auf der Jahrestagung und bundesweit in zehn Regionalgruppen.
Über die Künstlersozialkasse
Das Funktionsprinzip der Künstlersozialkasse: Die in der KSK Versicherten Freiberufler müssen wie Angestellte nur die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichten. Die andere Hälfte tragen zu 60 Prozent die Auftraggeber (bei denen die Künstlersozialabgabe eingetrieben wird) und zu 40 Prozent der Bund, also der Steuerzahler.
Normalerweise müssen Freiberufler ihre Krankenkassenbeiträge in voller Höhe selbst tragen. Sie zahlen sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberbeitrag. Dieser Gesamtbeitrag lag bis Ende 2018 bei mindestens rund 400 Euro. Die Aufnahme in die Künstlersozialkasse war sehr begehrt, weil man auch als Geringverdiener bereits dauerhaft 200 Euro pro Monat sparen konnte.
Diese krassen Unterschiede in den Versicherungskosten haben sich mit Beginn des Jahres 2019 entschärft. Der Gesetzgeber hat zu dem Zeitpunkt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) halbiert. Die Beiträge hängen nun wie bei Angestellten weitgehend von der tatsächlichen Einkommenshöhe ab. Geringverdiener zahlen in der GKV nun nur noch 188 statt vorher 400 Euro pro Monat.
So gesehen hat die Attraktivität der Künstlersozialkasse inzwischen – seit Jahresbeginn 2019 – abgenommen.
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[Text: VFLL, ergänzt von Richard Schneider. Quelle: Pressemitteilung VFLL, 2019-06-06.]