BGH hebt Urteil gegen Vergewaltiger auf, weil Dolmetscher nicht allgemein beeidigt war, obwohl er dies behauptet hatte

Bundesgerichtshof
Das Hauptgebäude des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. - Bild: Joe Miletzki / BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem Revisionsverfahren die Verurteilung eines Vergewaltigers aufgehoben, weil der im Prozess eingesetzte Dari-Dolmetscher H. weder ad hoc noch allgemein beeidigt war. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.

Dolmetscher hatte wahrheitswidrig angegeben, allgemein beeidigt zu sein

Die fehlende Beeidigung von Gerichtsdolmetschern ist ein in der Regel Erfolg versprechender Berufungs- und Revisionsgrund. In diesem Fall liegt jedoch eine Besonderheit vor: Der Dolmetscher hatte vor Gericht behauptet, er sei „öffentlich bestellt und allgemein beeidigt“. Das Gericht führt aus:

Am ersten Verhandlungstag belehrte der Vorsitzende den Dolmetscher H., treu und gewissenhaft zu übertragen. Der Dolmetscher erklärte, er sei öffentlich bestellt sowie allgemein beeidigt, und berief sich darauf. Tatsächlich hatte er keinen allgemeinen Eid (§ 189 Abs. 2 GVG) abgelegt. Da der Vorsitzende den Angaben des Dolmetschers glaubte, sah er davon ab, diesem die Eidesformel nach § 189 Abs. 1 GVG abzunehmen.

Erst die Verteidigung hatte nachträglich herausgefunden, dass der Mann weder in der Datenbank der bayerischen Justizverwaltung noch in einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank geführt wird und nie allgemein gerichtlich beeidigt worden war.

Tatsächlich hatte H. nie einen solchen Eid – etwa nach Art. 4 Abs. 1 des bayerischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern […] geleistet, wie die Revision zutreffend vorgetragen hat; dementsprechend wurde H. nicht in der Datenbank der bayerischen Justizverwaltung oder einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (Art. 7 DolmG BY) geführt. Damit ist der Verstoß gegen §§ 189, 185 Abs. 1 Satz 1 GVG erwiesen. Das Beruhen des Urteils auf dieser Verfahrensverletzung (§ 337 Abs. 1 StPO) ist nicht auszuschließen.

Der Dolmetscher erklärte in einer vom Staatsanwalt eingeholten Stellungnahme zu seiner Entschuldigung, man habe ihm nach mehreren einzelnen Eidesleistungen bei seinen Einsätzen als Gerichtsdolmetscher gesagt, er sei jetzt allgemein beeidigt. Deshalb habe er geglaubt, allgemein gerichtlich beeidigt zu sein.

Vereidigung wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens

In der Urteilsbegründung erläutern die Richter (Hervorhebung von UEPO.de):

Mit der Eidesleistung in der Hauptverhandlung […] bzw. mit dem Berufen auf einen allgemeinen Eid […] soll dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung im konkreten Fall bewusst gemacht werden […]. Eine solche Verpflichtung ist bereits deswegen erforderlich, weil das Gericht in der Regel – gegebenenfalls mit Ausnahme gängiger Fremdsprachen wie etwa Englisch oder Französisch – die Übersetzung nicht überprüfen kann.

In diesem Sinne ist die Vereidigung eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens […]. Mit der – zu protokollierenden […] – Abnahme allgemeiner Eide und der anschließenden Aufnahme derart vereidigter Dolmetscher in fortzuführenden Verzeichnissen als Aufgabe der Justizverwaltung soll den Gerichten im Einzelfall das Auffinden eines qualifizierten Übersetzers erleichtert werden […].

Keine Entschuldigungsgründe

Es gibt durchaus Fälle, in denen das Gericht „ein Auge zudrücken kann“. Diese liegen hier jedoch nicht vor, wie die Richter ausführen:

Nach alledem gab es keinen allgemeinen Eid, von welchem H. sich bei seinen Übertragungsleistungen hätte „leiten“ lassen können. Damit liegt dieser Fall gänzlich anders als die Sachverhalte, in welchen der Dolmetscher einen allgemeinen Eid leistete, die Entgegennahme aber möglicherweise fehlerbehaftet war […], sich der Eid nur auf einen anderen Gerichtsbezirk erstreckte oder der Dolmetscher auch eine andere Sprache übersetzte […]. In den zuletzt genannten Konstellationen kann ausgeschlossen werden, dass sich der Dolmetscher seiner besonderen Verantwortung und seiner Pflicht zur treuen und gewissenhaften Übersetzung nicht bewusst gewesen ist.

Eine solche noch ausreichende Gewähr ist in diesem Fall aber mangels erfolgreicher Durchführung eines besonderen Justizverwaltungsverfahrens [gemeint ist die allgemeine Beeidigung] […] nicht gegeben.

Sinn und Zweck der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschern

Der BGH erläutert auch die grundsätzliche Bedeutung der Beeidigung (Hervorhebungen von UEPO.de):

Eine solche Eidesleistung setzt indes ein besonderes Justizverwaltungsverfahren voraus, welches etwa im Freistaat Bayern nach Art. 3 Abs. 1 DolmG BY auf Antrag des Dolmetschers eingeleitet wird und für welches die Präsidenten der Landgerichte zuständig sind (Art. 2 DolmG BY).

In diesem Verfahren werden insbesondere die durch eine Prüfung nachzuweisende fachliche Eignung […] sowie persönliche Zuverlässigkeit (insbesondere Art. 3 Abs. 1 Buchst. c [geordnete wirtschaftliche Verhältnisse] und e [gerichtliche Strafen oder sonstige Maßnahmen] DolmG BY) des Antragstellers geprüft. Mit der allgemeinen Beeidigung und der nach der bayerischen Rechtslage einhergehenden Bestellung wird das Verwaltungsverfahren […] abgeschlossen.

Die Beeidigung ist ein feststellender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG des Inhalts, dass der Dolmetscher fachlich geeignet und persönlich zuverlässig ist; Beeidigung und Aufnahme in das Verzeichnis sollen eine gewisse Gewähr dafür bieten, dass der allgemein beeidigte Dolmetscher die ihm zugedachten Aufgaben zuverlässig und sachgerecht erfüllt sowie infolgedessen den Gerichten hierfür allgemein zur Verfügung steht […].

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Richard Schneider