Gebärdensprachdolmetscher: PKV übernimmt Kosten ab 2020 auch im Krankenhaus

Gebärde Dolmetscher
Die Gebärde für den Begriff Dolmetscher (die Hände werden dabei noch gedreht). - Bild: Clker / Pixabay

Wie der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) mitteilt, übernehmen die privaten Versicherungsgesellschaften seit Anfang 2020 die Kosten für Gebärdensprach-Dolmetscher auch im stationären Bereich. Dazu haben sich die Versicherungsunternehmen auf freiwilliger Basis bereiterklärt.

Hintergrund dieser Selbstverpflichtung ist der Umstand, dass das Gebärdensprachdolmetschen nicht mehr vom Fallpauschalsystem der Krankenhausvergütung erfasst wird, sondern separat bezahlt werden muss.

In einer Pressemitteilung heißt es, die PKV begrüße und unterstütze alle Maßnahmen, mit denen Menschen mit Hörbehinderung in die Lage versetzt werden, Sprachbarrieren bei medizinisch notwendiger Behandlung zu überwinden. Eine erfolgreiche Kommunikation sei Grundvoraussetzung für eine adäquate und sichere Behandlung.

Für ambulante Behandlungen hat die PKV bereits im Jahr 2011 eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung zur Übernahme der Kosten abgegeben. Die nachstehenden Erstattungsmaßgaben gelten nunmehr sowohl für den ambulanten wie auch für den stationären Bereich:

Kernpunkte der Selbstverpflichtung

  1. Die PKV trägt die Aufwendungen ihrer Versicherten für die erforderliche Hinzuziehung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers wegen medizinisch notwendiger ambulanter und stationärer Heilbehandlung.
    Erstattet werden Aufwendungen im Rahmen von stationärer Heilbehandlung sowohl in somatischen Krankenhäusern als auch in psychiatrischen oder psychosomatischen Einrichtungen. Soweit vom Versicherungsumfang dem Grunde nach erfasst, werden sie auch bei stationären und ambulanten Rehabilitationsbehandlungen erstattet.
  2. Die Übernahme der Kosten für die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers erfolgt auf der Grundlage einer Abrechnung der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers in angemessener Höhe.
    Von einer angemessenen Höhe der Kosten ist jedenfalls auszugehen, wenn der von der Gebärdensprachdolmetscherin oder vom Gebärdensprachdolmetscher der Patientin oder dem Patienten in Rechnung gestellte Betrag den sich bei einer Abrechnung entsprechend § 5 der aufgrund § 9 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 erlassenen Kommunikationshilfenverordnung des Bundes ergebenden Betrag nicht überschreitet.

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[Quelle: Pressemitteilung PKV.]