Corona-Soforthilfen: Antragsverfahren sorgen für Unsicherheit – BDÜ fordert Nachjustierungen

Geldregen
Geldregen mit Unwägbarkeiten: Teils unklare und uneinheitliche Formulierungen in den Antragsformularen für die Corona-Soforthilfen lassen viele Dolmetscher und Übersetzer zögern. Sie fürchten, sich unter Umständen strafbar zu machen. - Bild: Gerd Altmann / Pixabay

Angenehm überrascht sind die freiberuflich tätigen Dolmetscher und Übersetzer, dass der deutsche Staat in der Corona-Krise tatsächlich in der Lage war, innerhalb weniger Tage die gesetzlichen Grundlagen für die dringend benötigten Wirtschaftshilfen zu schaffen.

Als Sofortmaßnahme werden für Freiberufler und Einzelunternehmer typischerweise Zuschüsse von bis zu 9.000 Euro zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen ausgeschüttet. Das Geld ist zur Deckung von Betriebsausgaben im Verlauf der kommenden drei Monate gedacht. Unklar ist, ob auch Posten wie die Wohnungsmiete und die Krankenkassenbeiträge davon bestritten werden dürfen. Die bewilligte Summe muss zwar nicht zurückgezahlt, aber als Einnahme versteuert werden.

Durch den Abwurf von derartigem Helikoptergeld hofft der Staat, eine Pleitewelle unter den in der Regel bei Banken nicht kreditwürdigen Solo-Selbstständigen verhindern zu können.

Zu befürchten ist, dass viele der Betroffenen früher oder später ihre Geschäftstätigkeit dennoch werden aufgeben müssen oder in die Sozialhilfe (Grundsicherung) abrutschen.

Denn bis die Wirtschaft – und damit die Auftragslage – wieder das Vorkrisenniveau erreicht hat, können mehrere Jahre vergehen. Und dies ist noch die optimistische Sichtweise, die davon ausgeht, dass die weitere Entwicklung so verläuft wie bei einer normalen Wirtschaftskrise.

Nordrhein-Westfalen verfügt über ein schlankes, vollständig digitales Antragsverfahren

NRW-SoforthilfeDie von den Bundesländern übernommene Auszahlung der Bundesgelder (zuzüglich diverser Hilfen der Länder) gestaltet sich unerwartet zügig und in einzelnen Ländern wie Nordrhein-Westfalen geradezu blitzschnell.

Das mit annähernd 18 Millionen Einwohnern größte Bundesland bietet ein vollständig digitalisiertes Antragsverfahren an und lässt die Beamten der Bezirksregierungen in Düsseldorf, Köln, Arnsberg, Münster und Detmold auch am Wochenende arbeiten. Berechtigte müssen lediglich ein Online-Formular auszufüllen und klicken dann auf Daten übermitteln. Es muss nichts ausgedruckt, unterschrieben oder angehängt werden.

In Online-Foren berichten kleine Selbstständige, dass sie bereits wenige Stunden nach der Eingabe ihrer Daten per E-Mail darüber informiert wurden, dass ihre Anträge bewilligt sind. Die Überweisung der Soforthilfen soll anschließend innerhalb einer Woche erfolgen.

Medienbrüche sorgen für Verzögerungen und sind potenzielle Fehlerquellen

In anderen Bundesländern gestaltet sich die Antragstellung deutlich umständlicher: Man muss eine PDF-Datei herunterladen, ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben, einscannen und zusammen mit einer Kopie des Personalausweises und je nach Bundesland weiteren Dokumenten im PDF-Format per E-Mail übermitteln.

Wie die Eingaben auf der Empfängerseite wieder in ein verarbeitbares Format umgewandelt werden, ist nicht bekannt. Die mehrfachen Medienbrüche dürften die Bearbeitung allerdings verzögern und zu Erkennungsfehlern etwa bei den Konto- und Steuernummern führen.

Inzwischen mussten mehrere Bundesländer (SH, NI, BE, HE) ihre Verfahren für einige Tage aussetzen, damit der Prozess überarbeitet und optimiert werden konnte.

Das Kleingedruckte sorgt für Unsicherheit

Während die schnelle Umsetzung der Hilfsmaßnahmen einhellig auf Zustimmung trifft, bereitet das Kleingedruckte in den Antragsformularen einigen Betroffenen Sorgen. Viele zögern, die Hilfen in Anspruch zu nehmen. Sie stören sich an Formulierungen wie:

Ich versichere, dass ein Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 1. März / 11. März bestanden hat.

Genau dies ist bei den Konferenzdolmetschern aber der Fall. Schon im Februar waren Umsatzeinbrüche zu verzeichnen, weil auch schon vor den behördlich erzwungenen Veranstaltungsabsagen etliche Messen, Konferenzen und Tagungen von den Veranstaltern aus eigenem Antrieb verschoben oder gestrichen wurden. Dies geschah nicht selten nur wenige Tage vor Beginn.

Darüber hinaus heißt es zum Beispiel im Antrag in Nordrhein-Westfalen:

Ich versichere, dass
– mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind,
– die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind.

Was ist, wenn nicht die Hälfte, sondern nur 30 Prozent der Umsätze weggebrochen sind oder sich der Umsatz gegenüber dem Vorjahresmonat nicht „mehr als halbiert“ hat, sondern nur um 49 Prozent zurückgegangen ist?

Ich erkläre, dass es sich bei meinem Unternehmen am Stichtag 31.12.2019 nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014), (siehe Nr. 1.1) handelt.

Heißt das, dass diejenigen, die schon im Vorjahr nur knapp über die Runden gekommen sind und denen die Corona-Krise jetzt den Rest gegeben hat, keinen Antrag stellen dürfen?

Macht man sich strafbar, wenn man die Hilfen trotz derartiger Bedenken beantragt? Denn immerhin muss man folgenden Passus bestätigen:

Mir ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben […] die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.

BDÜ fordert Klarstellungen und eine Vereinheitlichung

BDÜ-LogoAuch der größte deutsche Sprachmittlerverband BDÜ hat von seinen Mitgliedern entsprechend besorgte Rückmeldungen erhalten und erklärt:

Bei den potenziellen, auf diese Hilfen angewiesenen Antragstellern sorgen einige der eben dieser zügigen Umsetzung im föderalen Kontext geschuldeten Unklarheiten allerdings für große Unsicherheit.

Befürchtungen, die Beihilfen gemäß einiger Antragsrichtlinien möglicherweise unberechtigt in Anspruch zu nehmen oder gar Subventionsbetrug zu begehen, führen dazu, dass die Zusicherungen der Politik, auch den „Kleinen“ schnell und unbürokratisch unter die Arme zu greifen, zu verpuffen drohen.

Daher fordert der Verband in einem neuen Positionspapier vom 31. März 2020 Politik und Verwaltung auf nachzubessern und die Antragsbedingungen klar und einheitlich zu formulieren. Nachfolgend der Text im Wortlaut:

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Zu den Antragsverfahren für Corona-Soforthilfen

Der BDÜ begrüßt die Handlungsbereitschaft und Entschlossenheit, mit der Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat und Bundesländer diverse Hilfspakete vorangebracht haben. Auch die Bereitschaft, die unter großem Zeitdruck entworfenen und umgesetzten Programme nachzubessern und Klarstellungen zu schaffen, ist ein positives Signal.

In der praktischen Umsetzung zeigen sich allerdings zwei Aspekte, die es unseren Mitgliedern erschweren, die angebotene Hilfe auch in Anspruch zu nehmen.

Die zeitliche Eingrenzung wird der Problemlage nur bedingt gerecht

Viele unserer Kolleginnen und Kollegen – insbesondere Dolmetscherinnen und Dolmetscher – waren bereits Ende Februar / Anfang März von Auftragsabsagen betroffen, die eindeutig auf die Ausbreitung von COVID-19 zurückzuführen waren. Das entsprechende Positionspapier von BDÜ und VKD wurde bereits am 9. März 2020 veröffentlicht. Die zeitliche Befristung auf Umsatzverluste, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind, ist daher nicht sachgerecht.

Andererseits werden besonders Übersetzerinnen und Übersetzer die Auswirkungen auf ihre Auftragslage voraussichtlich erst mit zeitlicher Verzögerung voll zu spüren bekommen. Wir begrüßen, dass die Frist für die Antragstellung aktuell auf den 31. Mai 2020 verlängert wurde.

Unsere Forderungen:

  • Bei der Antragstellung sind auch Umsatzverluste und ähnliche Schäden zu berücksichtigen, die vor dem 11. März 2020 eingetreten sind, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang mit SARS-CoV-2 / COVID-19 besteht.
  • Die Frist für Anträge auf Soforthilfe sollte bis zum 30. Juni 2020 verlängert und damit die Inanspruchnahme für den Zeitraum Juli–September 2020 ermöglicht werden.

Der Zweck der Soforthilfe erfordert Klarstellungen

Die ursprüngliche Anforderung, liquide Rücklagen vollständig vor der Inanspruchnahme von Soforthilfe aufzubrauchen, hätte zu der paradoxen Situation geführt, dass verantwortungsbewusst handelnde Kolleginnen und Kollegen vor einer Antragstellung zurückschrecken. Wir begrüßen die zwischenzeitlich erfolgten Klarstellungen.

Natürlich erwartet niemand, dass der Staat etwaige Umsatzverluste vollständig ausgleicht – aber für freiberuflich Tätige ist der Umsatz in der Regel die einzige Einkommensquelle. Liquide Rücklagen werden dringend benötigt, um Umsatzeinbußen abzufangen, die über die Soforthilfe hinausgehen.

Unsere Forderungen:

  • Die Berechtigung, einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen, ist ausschließlich auf Einkommenseinbußen aus selbstständiger Tätigkeit abzustellen.
  • Hinweise in den Antragsformularen zu möglichem Subventionsbetrug sind verständlicher zu formulieren, bei nicht ausreichend ausgefüllten Formularen sind Nachbesserungsmöglichkeiten einzuräumen.
  • Analog zur temporären Handhabung bei Anträgen auf Grundsicherung ist bis 31. Dezember 2020 auf die Prüfung der Vermögenssituation zu verzichten.

Das Signal der Politik, Selbstständigen schnell und unbürokratisch zu helfen, muss kontinuierlich auf seine Wirksamkeit überprüft und angepasst werden; wir stehen dazu laufend im Austausch mit den Verantwortlichen.

Norma Keßler, Präsidentin
Ralf Lemster, Vizepräsident

Berlin, 31. März 2020

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