In Rheinland-Pfalz gibt es 23 Gebärdensprach-Dolmetscher für 2.355 Gehörlose

Rheinland-Pfalz, Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
Bild: MASTD

Auch in Rheinland-Pfalz herrscht ein eklatanter Mangel an Dolmetschern für die Gebärdensprache, wie aus einer Antwort des SPD-geführten Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung auf eine Kleine Anfrage des oppositionellen CDU-Landtagsabgeordneten Martin Brandl hervorgeht.

Nachfolgend die Fragen des Abgeordneten, der parlamentarischer Geschäftsführer seiner Fraktion ist, und die Antworten der Landesregierung (Drucksache 18/7092 vom 31.07.2023):

1. Wie viele Gehörlose gibt es in Rheinland-Pfalz?

Nach den aktuellsten Daten des Statistischen Landesamtes lebten zum Stichtag 31. Dezember 2021 insgesamt 2.355 schwerbehinderte Menschen, die nach Art der schwersten Behinderung der Kategorie „Taubheit“ zugeordnet waren (Quelle: Statisti-sches Landesamt, Schwerbehinderte Menschen am 31. Dezember 2021), in Rheinland-Pfalz.

2. Wie viele Gebärdendolmetscher gibt es in Rheinland-Pfalz?

Nach Angaben der Landesdolmetscherzentrale in Frankenthal und des Gebärdensprachdolmetscherdienstes des Caritasverbandes Trier gibt es aktuell 23 qualifizierte Gebärdensprachdolmetscher in Rheinland-Pfalz.

3. Inwiefern ist der Landesregierung eine Engpasssituation bei Gebärdendolmetschern bekannt?

Martin Brandl
Martin Brandl – Bild: Brandl

Unter anderem zur Thematik Förderung der barrierefreien Kommunikation von hörbeeinträchtigten Menschen und der besseren Ausstattung mit Gebärdensprachdolmetschern hat der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 16. März 2022 mehrere Petitionen behandelt. Auf Empfehlung des Petitionsausschusses hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 24. März 2022 beschlossen, die maßgebliche Petition der Bundesregierung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Im Rahmen der Beratung der Petition hat der Deutsche Bundestag beispielsweise die mangelnde Verfügbarkeit von Gebärdensprachdolmetschern in Deutschland problematisiert. Von dieser Problematik ist auch Rheinland-Pfalz betroffen.

Die Landesregierung versucht bereits seit geraumer Zeit, mehr Menschen für ein Studium des Gebärdensprachdolmetschens zu gewinnen, indem sie als freiwillige Leistung über die „Förderleitlinie zur Sicherstellung einer landesweiten Basisversorgung an Gebärdensprachdolmetschleistungen für hörbehinderte Menschen in Rheinland-Pfalz“ bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen Kosten des Studiums fördert. Die Förderung beinhaltet Studiums-, Anmelde- und Prüfgebühren.

Im Gegenzug verpflichten sich die Zuwendungsempfänger über eine Verpflichtungserklärung, im Rahmen der Förderleitlinie als Gebärdensprachdolmetscher zur Verfügung zu stehen und nach ihren Maßgaben als Gebärdensprachdolmetscher in Rheinland-Pfalz zu arbeiten. Diese Verpflichtung besteht für eine Dauer von vier Kalenderjahren ab Beendigung der geförderten Ausbildung. Das fachlich zuständige Integrationsamt hat im Mai 2018 und im Mai 2022 gezielt die ausbildenden Hochschulen Fresenius in Idstein, die Universität Köln und die Hessische Lehrkräfteakademie in Darmstadt angeschrieben, mit dem Ziel, bei ihren Studieninteressierten für die rheinland-pfälzische Förderleitlinie zur Finanzierung des Studiums zu werben.

4. Wie beurteilt die Landesregierung die Situation, dass Krankenkassen die Kosten für einen Gebärdendolmetscher bei Arztterminen zwar übernehmen, diese jedoch mit einem Vorlauf von drei Monaten vereinbart werden müssen?

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Aus-führung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Daher haben die Sozialleistungsträger, zu denen auch die gesetzlichen Krankenkassen gehören, nach § 17 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 17 Abs. 1 Ziffer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet die Leistungsträger, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.

Zügig bedeutet, dass sie jede vermeidbare Verzögerung zu unterlassen haben. Der Landesregierung sind keine entsprechenden Beschwerden bekannt. Die Versicherten haben die Möglichkeit, sich über ihre gesetzliche Krankenkasse bei der zuständigen Rechtsaufsicht zu beschweren.

5. Inwiefern sieht die Landesregierung Möglichkeiten, Gehörlose durch die Kostenübernahme und die kurzfristige Vermittlung eines Gebärdendolmetschers Teilhabe zu ermöglichen?

Die Landesregierung fördert als freiwillige Leistung Stellen bei den vier Integrations-Fachdiensten für hörbehinderte Menschen im Land für die Vermittlung von Gebärdensprachdolmetschern. Weiter fördert die Landesregierung über eine Förderrichtlinie die Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorgeberechtigten an schulischen Veranstaltungen.

6. Inwiefern sieht die Landesregierung grundsätzlichen Verbesserungsbedarf bei der Unterstützung Gehörloser?

Grundsätzlichen Verbesserungsbedarf sieht die Landesregierung in der Klärung und Transparenz der Kostenübernahme von Gebärdensprachdolmetscherleistungen. Hierbei ist die Mitwirkung und Abstimmung aller potentiellen Kostenträger gefordert.

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rs