JVEG-Novellierung: Höhere Honorare für Gerichtsdolmetscher und -übersetzer ab 1. August 2013

Justitia
Bild: Richard Schneider

Am 29.07.2013 wurde das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt damit am 01.08.2013 in Kraft. Die Änderungen betreffen auch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), in dem unter anderem die Vergütung der Dolmetscher und Übersetzer geregelt ist.

Neue Honorarsätze gelten ab 1. August 2013

Für alle ab August 2013 von der Justiz erteilten Übersetzungs- und Dolmetschaufträge gelten die neuen, höheren Honorarsätze. (Übersetzungen: statt bisher 1,25 / 1,85 / 4,00 Euro pro Zeile nun 1,55 / 1,75 / 1,85 / 2,05 Euro. Dolmetschen: statt bisher 55 Euro pro Stunde nun 70 bzw. 75 Euro.)

Die JVEG-Änderungen im Einzelnen

„Versteckt“ sind alle Änderungen im Artikel 7 des „Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes“, das auf über 300 Seiten eine Vielzahl von Gesetzen über Kosten an Gerichten und anderen Bereich der Justiz verändert.

Im Folgenden werden aus sechs Abschnitten des JVEG nur die Änderungen zum Abschnitt 3, der die Vergütung für das Dolmetschen und Übersetzen betrifft, vorgestellt.

Inhaltsübersicht

In den Abschnitt 3 wird nach § 8 ein neuer „§ 8a“ eingefügt: „Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs“.

§ 2 Geltendmachung des Anspruchs

Schon bisher ist es so, dass man nach dem Termin die Rechnung innerhalb von drei Monaten schreiben und schicken muss. Hier wird ergänzt, dass man darüber „belehrt“ werden muss. Das machen viele Gerichte schon bei der Ladung, ab jetzt müssen alle Gerichte das machen.

§ 5 Fahrtkostenersatz

Es bleibt bei 30 Cent pro Kilometer, auch alle anderen Bestimmungen bleiben.

§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen

Bei Kopien gelten die genannten Preise, die unverändert bleiben, in Zukunft auch für A3-Kopien. Für Farbkopien gelten doppelte Sätze.

Abschnitt 3: Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern

§ 8 Grundsatz der Vergütung

Alles bleibt wie es ist. Am wichtigsten: Die Arbeitszeit besteht aus Fahrtzeit, Wartezeit und Dolmetschzeit, die wird gleich vergütet und insgesamt immer auf die nächsten 30 Minuten aufgerundet.

§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs

In Zukunft haben Dolmetscher (und Übersetzer, die betrifft es aber kaum) überhaupt keinen Anspruch auf Vergütung, wenn sie auf Gründe für eine Ablehnung nicht rechtzeitig vorher hingewiesen haben. Das könnte z. B. Verwandtschaft zu Beteiligten sein. Außerdem erhält man nur für die „verwertbaren Anteile“ der Arbeit Geld, wenn man „eine mangelhafte Leistung erbracht hat“ oder „Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen“.

§ 9 Honorar für die Leistungen der Sachverständigen und Dolmetscher

Die gesamte Liste wird neu gefasst, alle Sätze werden erhöht. In der Honorargruppe 2 wird „55 Euro“ durch „70 Euro“ ersetzt und so weiter. In Absatz 3 heißt es jetzt:

„Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 70 Euro und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschern herangezogen worden ist, 75 Euro; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens.“

„Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhalt eine Ausfallentschädigung, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist. Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, die dem Honorar für zwei Stunden entspricht.“

Bei der Ausfallentschädigung ist der erste Satz wie bisher formuliert, der zweite Satz ist neu, bisher waren es nur 55 Euro – zwei Stunden sind 140 oder 150 Euro.

§ 10 Honorar für besondere Leistungen

Die Änderungen beziehen sich nicht auf Dolmetscher und Übersetzer.

§ 11 Honorar für Übersetzungen

Der Absatz 1 wird in Satz 1 und 2 neu gefasst:

„Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar 2,05 Euro.“

Beim Standardfall der nicht editierbar (auf Papier oder als PDF-Datei) zur Verfügung gestellten juristischen Fachtexte kann künftig also stets ein Satz von 2,05 Euro pro Zeile in Rechnung gestellt werden.

Gezählt wird wie bisher der übersetzte Text in der Zielsprache, nur bei nicht-lateinischen Schriften wird der deutsche Ausgangstext gezählt.

§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen

Die Änderungen betreffen kaum Dolmetscher oder Übersetzer, es geht z.B. um Fotos für Gutachten.

§ 13 Besondere Vergütung

Hier geht es um spezielle Gerichtsverhandlungen, bei denen die Beteiligten die Kosten tragen und besondere Vereinbarungen mit Dolmetschern schließen: Die dürfen jetzt das Doppelte (bisher nur das Eineinhalbfache) des normalen Preises betragen, aber die Beteiligten müssen die Kosten im Voraus beim Gericht einzahlen.

§ 14 Vereinbarung der Vergütung

Bleibt unverändert: „Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.“

Es bleibt also dabei, dass bestimmte Stellen auf Dolmetscher Druck ausüben werden, billiger als nach JVEG zu arbeiten. Zu hoffen ist, dass durch die Erhöhung (70 Euro fürs Dolmetschen, 1,75 Euro fürs Übersetzen) die Vereinbarungen jetzt auch teurer werden.

Die Änderungen der Abschnitte 4 (Richter), 5 (Zeugen) und 6 (Schlussbestimmungen) haben für Dolmetscher und Übersetzer keine Auswirkungen.

In der Übergangszeit beachten: Übersetzungen nach Auftragsdatum, Dolmetscheinsätze nach Leistungsdatum abrechnen

Ab dem 1. August 2013 ist zu beachten:

Übersetzungsaufträge werden nach Datum des Auftrages abgerechnet (es handelt sich um Werkverträge). Alle Aufträge, die bis zum 31. Juli gekommen sind, werden nach den alten Sätzen berechnet – das können auch 4 Euro pro Zeile sein. Alle Aufträge ab dem 1. August werden nach den neuen Sätzen berechnet. Dabei sollte man ggf. vorher klarstellen, zu welchem der jetzt vier Stufen man abrechnet.

Dolmetschaufträge werden nach dem Datum der Dienstleistung abgerechnet (es handelt sich um Dienstverträge). Wer also am 1. August oder später z.B. vor Gericht auftritt, rechnet nach den neuen Sätzen ab. Ob man zu 70 oder zu 75 Euro abrechnet, muss in der Ladung stehen! Hat man eine Ladung nach „alter“ Gesetzeslage, muss man also rechtzeitig klären, welche Dolmetschleistung in der Ladung gemeint ist, möglichst eine neue Ladung fordern. Bei Aufträgen über Büros, bei der Staatsanwaltschaft, Polizei etc., die nach JVEG abgerechnet wird, sollte man auch unbedingt vor dem Termin klären, ob man 70 oder 75 Euro auf die Rechnung schreiben soll. Wer hinterher fragt, wird „70 Euro“ als Antwort erhalten.

Die Vorgeschichte

Seit dem Frühjahr 2012 lag ein Entwurf der Bundesregierung vor. Dieser sah eine Steigerung für Dolmetscher von 55 auf 70 Euro pro Stunde vor, für Übersetzer von 1,25 auf 1,30 Euro pro Zeile. Angesichts der Tatsache, dass ähnliche Honorarsätze bereits seit 1994 gelten, gab es erhebliche Proteste der Verbände – vor allem gegen die völlig unzureichenden Vorschläge für Übersetzer. Denn im Gegenzug zu einer sehr geringen Erhöhung der Bezahlung für einfache Texte sollte die Stufe für erschwerte Texte (1,85 Euro) gleich bleiben, die für erheblich erschwerte Texte (4,00 Euro) aber ersatzlos abgeschafft werden.

Hier forderten die Verbände zunächst gemeinsam, die untere und mittlere Stufe kräftig zu erhöhen und die oberste Stufe zwar nicht zu verändern, aber beizubehalten. Im Laufe der Debatte blieben die meisten bei dieser Forderung, allerdings legte der größte Verband BDÜ ein größeres Gewicht auf die Erhöhung des geringsten Satzes (zu dem die meisten Aufträge abgerechnet werden). Gleichzeitig wies er vehement auf eine weitere Forderung hin, nämlich die Ausnahmen (die Möglichkeit, niedrigere Preise zu vereinbaren) abzuschaffen.

Letztlich konnte eine kräftigere Erhöhung der niedrigsten Stufe durchgesetzt werden, die anderen Forderungen wurden nicht erfüllt.

Verzögerung durch Anrufung des Vermittlungsausschusses

Nachdem der Deutsche Bundestag dem KostRModG bereits am 16.05.2013 zugestimmt hatte, wurde das umfangreiche Gesetzespaket vom Bundesrat am 07.06.2013 abgelehnt und an den Vermittlungsausschuss verwiesen. Nach diversen Nachbesserungen, die aber nicht die Regelungen für Dolmetscher und Übersetzer betrafen, ging der Gesetzesenwurf am 27.06.2013 zurück an den Bundestag und Bundesrat, die den Änderungen zustimmten.

Mehr zum Thema

[Text: Reinhard Pohl, dolmetschen@gegenwind.info, www.dolmetscher-treffen.de.]

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