Zuwendungsempfänger der Corona-Soforthilfen des Bundes sind verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im dreimonatigen Förderzeitraum.
Das stand bei der Beantragung in den Monaten März, April und Mai bereits fest. Einzelübersetzer und -dolmetscher hatten jeweils pauschal 9.000 Euro erhalten. Wie der Liquiditätsbedarf ermittelt werden sollte und bis wann die Rückzahlung des nicht benötigten Anteils zu erfolgen hatte, war aber noch nicht geregelt.
Nordrhein-Westfalen hat jetzt als erstes Bundesland Regelungen zur Ermittlung des Liquiditätsbedarfs und zur Rückzahlung des überschüssigen Betrags veröffentlicht. In den kommenden Tagen werden alle Soforthilfeempfänger eine E-Mail erhalten, in der sie über das weitere Vorgehen informiert werden.
Kernpunkt ist eine sechsseitige PDF-Datei, die eine Tabelle zur Ermittlung des Liquiditätsbedarfs enthält. Das Wirtschaftsministerium bietet darüber hinaus auf seiner Website ausführliche Hilfetexte und auch ein Video als Ausfüllhilfen an.
Formular bis 30. September ausfüllen, Geld bis 31. Dezember zurückzahlen
Das Ergebnis der Liquiditätsengpassermittlung ist der Bewilligungsbehörde – in Nordrhein-Westfalen sind das die Bezirksregierungen – digital zu übermitteln.
Das ausgefüllte Rückmeldeformular muss bis spätestens 30. September 2020 abgeschickt werden, die Rückzahlung des nicht benötigten Betrags hat bis spätestens 31. Dezember 2020 zu erfolgen.
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Weiterführende Links
- www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahren
- PDF-Datei „Ermittlung des Liquiditätsengpasses NRW-Soforthilfe 2020“
rs