Friedrich Wilhelm IV. bestimmt 1846, dass Dolmetschkosten vor Gericht von Staatskasse zu tragen sind

Friedrich Wilhelm IV. von Preußen
Friedrich Wilhelm IV. von Preußen galt als „Romantiker auf dem Thron“. Mit 21 Jahren schrieb er einen Roman, zeichnete zeitlebens leidenschaftlich gerne, verschrieb sich der „Landesverschönerung“ und prägt mit den von ihm beauftragten Bauten Karl Friedrich Schinkels bis heute das architektonische Bild von Berlin und Potsdam. - Bild: Gemälde von Franz Krüger, Kulturstiftung Sachsen-Anhalt, CC BY-NC-SA

König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen hat 1846 in einem „allerhöchsten Erlass“ festgelegt, dass die Übersetzungs- und Dolmetschkosten vor Gericht künftig von der Staatskasse zu tragen sind.

Zuvor mussten diese von der nicht deutschsprachigen Partei übernommen werden, was vor allem in der zu 70 Prozent polnischsprachigen Provinz Posen zu anhaltendem Unmut führte. Diesem „Unwesen mit den Dolmetschergebühren“ setzte seine Majestät mit einem Federstrich ein Ende:

Friedrich Wilhelm IV.

a., Allerhöchster Erlass vom 14. August 1846.

Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 20. vor. M. bestimme ich hierdurch, dass bei den aus Staatsfonds unterhaltenen Gerichtsbehörden, in deren Bezirk eine andere Sprache, als die deutsche, gebräuchlich ist, den Parteien für Uebersetzungen aus jener Sprache keine Kosten, für Verhandlungen mit den nur jener Sprache kundigen Personen keine Dolmetscher-Gebühren und auch die Reise- und Zehrungskosten für die zu Verhandlungen mit solchen Personen zugezogenen Dolmetscher nur in den Fällen, in denen die Partheien die Reisekosten und Diäten der Gerichtsbeamten zu tragen haben, berechnet werden sollen. – Dass in dem Bezirke einer Gerichtssbehörde eine andere, als die deutsche Sprache gebräuchlich sei, ist alsdann anzunehmen, wenn in demselben ein oder mehrere Orte sich befinden, wo Gottesdienst oder Schulunterricht in jener andern Sprache gehalten wird.

Sanssouci, den 14. August 1846.

gez. Friedrich Wilhelm.

An das Staats-Ministerium.

Alexander Uhden, Justizminister
Alexander Uhden im Jahr 1860. – Bild: Staatsbibliothek zu Berlin, Preußischer Kulturbesitz, gemeinfrei

Justizminister Alexander Uhden verfügt daraufhin einige Monate später:

Alexander Uhden, Verfügung

b., Verfügung des Justiz-Ministers.

Vorstehender Allerhöchster Erlass wird den aus Staatsfonds unterhaltenen Gerichtsbehörden hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, und werden dieselben zugleich angewiesen, die nach Maassgabe des Allerhöchsten Erlasses nicht mehr zulässigen Uebersetznngs- und Dollmetscher-Gebühren, sowie die Reise- und Zehrungskosten der Dollmetscher, soweit solche nach dein 14. August d. J. von den Partheien bereits eingefordert worden sind, niederzuschlagen, die davon bezahlten Beiträge aber den Einzahlern auf deren Antrag aus den Salarienkassen erstatten zu lassen.

Wegen Entschädigung der auf dergleichen Gebühren angewiesenen Beamten und wegen anderweitiger Regulirung ihres Einkommens werden besondere Anweisungen an die betreffenden Obergerichte ergehen.

Berlin, den 30. November 1846.

Der Justiz-Minister
Uhden.

An die aus Staatsfonds unterhaltenen Gerichtsbehörden.
I. 4088. Sportelsachen 26.

Kostenfreiheit galt nur für preußische Staatsbürger

Einschränkend sei hinzugefügt: Die Kostenfreiheit galt nur für Untertanen des preußischen Königs. Allerdings nicht nur für die polnische Sprache, sondern auch zum Beispiel für Dänisch-Sprecher im Norden sowie Niederländisch- und Französisch-Sprecher im Westen.

Wer als Russe, Brite oder Italiener in Preußen vor Gericht stand, hatte hingegen weiterhin selbst für seine Dolmetsch- und Übersetzungskosten aufzukommen – unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens.

Provinz Posen in Preußen
Die Provinz Posen (rot) war eine von 1815 bis 1920 bestehende Provinz des Königreichs Preußen (blau). Östlich davon: das Königreich Polen als Teil des Kaiserreichs Russland. Südlich von Schlesien: das Königreich Böhmen innerhalb der Österreichisch-Ungarischen Monarchie. – Bild: 52 Pickup (CC BY-SA 2.5)

Provinz Posen war zu 70 Prozent polnischsprachig

Die polnische Sprache und deren Sprecher wurden in der Provinz Posen zwar nicht unterdrückt, aber weil die Bevölkerung mehrheitlich nur Polnisch und die Vertreter der Obrigkeit mehrheitlich nur Deutsch sprachen, ergaben sich anhaltende Schwierigkeiten.

Das galt auch für die Justiz. Nur wenige Richter beherrschten beide Sprachen, sodass meist ein deutschsprachiger Richter über Streitigkeiten zwischen zwei polnischsprachigen Parteien zu entscheiden hatte.

Für massiven Unmut sorgte die Regelung, dass die Übersetzungs- und Dolmetschkosten stets von den polnischsprachigen Beteiligten zu tragen waren, obwohl sie keine Ausländer, sondern preußische Staatsbürger waren.

Beklagt wird darüber hinaus ein Mangel an qualifizierten Polnisch-Dolmetschern. Entsprechende Ausbildungseinrichtungen oder Studiengänge gab es nicht, sodass man vor Gericht auf zweisprachige Justizangestellte zurückgreifen musste.

Diese grundlegende Problematik sowie der Beschluss des Königs werden 1847 in den Jahrbüchern für slawische Literatur, Kunst und Wissenschaft eingehend beschrieben:

*

Jahrbücher für slawische Literatur, Kunst und Wissenschaft

2. Das polnische Element und die Rechtspflege in Preussen.

Schon in der „Polnischen Sprachfrage in Preussen“ Heft 3, S. 393, ist darauf aufmerksam gemacht worden, wie die polnisch redenden Partheien vor preussischen Gerichten materiell benachtheiligt erscheinen durch die Dolmetschergebühr, welche sie zu zahlen haben.

Wie erwünscht übrigens diese Gebühr den Kanzleien kommt, davon hier ein Pröbchen. Der Schullehrer D. aus T. bei O. hat etwas vor Gericht zu thun; als ihm die Gebühren abgefordert werden, bittet er um die specielle Liquidation und findet darin 7 1/2 Sgr. als „Dolmetschergebühren“ aufgeführt. Kaum traut er seinen Augen: er, der neben dem Polnischen das Deutsche mit vollster Fertigkeit spricht und schreibt, der auch von keinem Dolmetschen weiss, dessen Zuziehung bei der vorliegenden Sache etwa nöthig gewesen wäre, – er soll Dolmetschergebühren zahlen!! Natürlich weigert er sich dessen, und es kommt zwischen ihm und dem Kanzleivorsteher R. zu einem unangenehmen Auftritt, da der Letztere behauptet: der Ansatz von Dolmetschergebühren sey nun einmal so herkömmlich und mithin auch hier in der Ordnung. Erst der herbeigerufene Justizrath machte dem Streit zu Gunsten des Lehrers ein Ende. – Und nun fragen wir: was mag da wohl am dürren Holze geschehen, wenn dergleichen schon am grünen Holze geschieht?!

Doch weiter. In der „Sprachfrage“ ist ebenfalls, bei Besprechung der Löbauischen Verhältnisse (Heft 2 S. 292) im Vorbeigehn auch das angeführt, wie es mit diesem so theuer bezahlten Dolmetscherwesen überdies gar oft, bei vorkommender Unfähigkeit oder, müssen wir hinzusetzen, Unredlichkeit des Dolmetschers, bestellt sey.

Wir könnten hierfür noch viele andere Beispiele, als Belege des Unrechts und Schadens, beibringen, welcher daraus nicht selten der polnisch redenden Parthei erwächst. Wir begnügen uns für diesmal mit dem hier folgenden, das wir den Mittheilungen des aus seinen Fehden mit der Büreaukratie rühmlich bekannten Eduard von Young verdanken. Derselbe war vor ein Paar Jahren als Kreissekretair in Lyk angestellt. Als ein das Unrecht hassender Mann erkannte er es sofort für die heilige Pflicht jedes Beamten dortiger Gegend, sich der Erlernung des Polnischen zu befleissigen, und es gelang ihm, im Laufe eines Jahres dieser Sprache wenigstens bis zu einer ziemlichen Fertigkeit im mündlichen Ausdruck mächtig zu werden *). Da hatte er nun Gelegenheit, desto besser zu sehen und zu hören, welcher schauderhafte Unfug ringsumher sich als natürliche Folge der Unbekanntschaft der königl. preussischen Staatsdiener mit der polnischen Volkssprache herausstellte, eine Wahrheit, über welche auch der damalige Stadtgerichtsdirektor von Frankenberg (selber des Polnischen kundig) aus eigner Erfahrung vollkommen mit Young einverstanden war. Letzterer nun musste es unter Andern einmal mit eignen Augen ansehen, wie ein armer Masur seine 18 oder 20 Prügel abbekam, bis es sich bei zufälliger näherer Anfrage Youngs ergab, dass der Mann ganz unschuldig leide, weil nämlich – die deutschen Herren Beamten den polnisch Redenden ganz, falsch verstanden hatten! Ohe!!

[Fußnote:] *) Young war ein Jahr lang Verweser der erledigten Landrathsstelle in Lyk und sollte selber Landrath daselbst werden, da die Wahl der Kreisstädte auf ihn gefallen war. Allein da trat der Schulrath Rättig in dem Collegium der Königl. Regierung zu Gumbinnen auf und hielt einen glänzenden Vortrag über die Gefahren, welche dem Germanisirungswerke im Kreise Lyk daraus entstehen würden, wenn neben dem, die Interessen des polnischen Elements dort schon vertretenden Superintendenten Krieger nun noch ein gleichgesinnter, in ähnlichem Geiste wirkender Landrath hinkäme! und Young erhielt die Bestätigung nicht!

Wie viele Fälle ähnlicher Art, wie viele Rechtsverletzungen an Leib, Gut und Ehre mögen sich unter solchen Umständen dort täglich ereignen, von denen man nur nichts erfährt, weil kein solcher Vertreter der unterdrückten Unschuld – wie Young einer ist – sich in der Nähe befindet!

Und bei solchen schreienden Missbräuchen sollen wir aufhören, unsrerseits gleichfalls zu schreiben: der Staat müsse für die Verbreitung der Kenntniss des Polnischen unter den künftigen Beamten seiner polnischen Landestheile sorgen! –

Wo bleibt sonst Recht und Gerechtigkeit, jene vielgerühmten Grundpfeiler des preussischen Staates? Wo bleibt namentlich für den Fall, dass mit allgemeiner Einführung von Oeffentlicbkeit und Mündlichkeit des gerichtlichen Verfahrens in Preussen vorgegangen werden sollte, wo bleibt da die Möglichkeit, dass die Wohlthat dieser Einrichtung auch der polnischen Bevölkerung des Staats zu Gute komme? Denn so, wie die Sachen jetzt liegen, erscheint jeder Gedanke daran als eine reine Unmöglichkeit. Und es ist ganz richtig, was hierauf hinweisend ein Aufsatz im Litthauischen Intelligenzblatt (Nr. 97 vom 12. Dezbr. 1845) hat sagen wollen. Er lautet:

Ueber das mündliche Verfahren vor Gericht und über das Dolmetscher-Unwesen in Masuren.

(Bruchstück aus einem Gespräche zwischen einem Bürger, einem subalternen Justizbeamten und einem Schulmanne in einer masurischen Stadt.)

Der Bürger (vom Rathhause kommend, spricht zu Beiden folgendermassen): Unter einem ganz eignen Eindrucke habe ich heute den Gerichtssaal verlassen. Es stieg nämlich in mir bei dem Hinblicke auf die beiden Partheien vor Gericht, welche nur polnisch verstanden und sprachen, und auf den Richter, der nur deutsch versteht und spricht, und auf die dritte Mittelsperson, den Dolmetscher, ein wehmüthiger Gedanke, wie auch die ernste Frage auf: was sollte wohl aus unsern Gerichtshöfen, Gerichtssälen in Masuren werden, wenn die überall verlangte Mündlichkeit und Oeffentlichkeit auch bei uns eingeführt werden sollte! – Sagen Sie, meine Herren, wer ist daran schuld, dass die Richter nicht mit eigenen, sondern mit fremden Ohren hören und mit fremden Zungen sprechen – dass oft die wichtigsten Interessen und ein wohl zu erwägendes Urtheil, das doch als Ausdruck eines lebendigen Rechtsbewusstseyns und als das Produkt der lebendigsten, innigsten Anschauung und Ueberzeugung vom Richter ausgesprochen werden soll, den blinden Zufällen der Auslegung, den Chikanen leicht bestechlicher Dolmetscher Preis gegeben werden? – Muss nicht ein solches Auslegungswesen, wie die Erfahrung es auch lehrt, dem unpartheiischen Richterspruche Abbruch thun? – wird nicht auch der redlichste Ausleger den Rechtsfall von seinem Standpunkte aus, der oft genug sehr beschränkt ist, dem Richter erscheinen lassen: wird dieser nicht durch die getrübte Brille des Dolmetschers die wichtigsten Sachen ansehen, des schlimmsten Falles nicht zu gedenken, dass er dem Auge des Richters die wahre Sachlage entzieht, ihn ganz etwas Anderes sehen, sprechen und urtheilen lässt? Wenn man selbst in denjenigen Gegenden, wo die Sprache des Volks auch die der Richter ist, über die Heimlichkeit der Rechtspflege, über das unselige, ewige Schreiben und Protokolliren, über das einseitige Entscheiden nach starren Rechtsregeln und todten Akten, über den ungeheuren Aufwand von Zeit, Papier und Arbeit klagt, indem der geringste Diebstahl eine oft Monate lang geführte Untersuchung mit einer Menge Zeugenvernehmungen, Verhören, Aktenstücken etc. nöthig macht, deren blosser Papierwerth den gestohlenen Gegenstand oft bedeutend im Werthe übersteigt; wenn man sonst überall die Partheien von der Mündelschaft der Richter befreit und diese der öffentlichen Meinung, der Mündlichkeit übergiebt; wenn überall das deutsche Volk durch eigne Anschauung seine Verhältnisse zu den Gesetzen besser zu würdigen und bei dein öffentlichen Gerichtsverfahren selbst mitzusprechen und zu urtheilen sich bemüht – – wenn überall auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens gedrungen wird, was soll man zu dem durch das Dolmetschen noch um 100 Prozent verzögerten Justizgange sagen? – Wer ist sodann Schuld, dass unsere Richter in Masuren nicht polnisch sprechen?

Der subalterne Justizbeamte: Wer anders, als die hohen Behörden, denen ein fremdes Recht, das römische, und die Entwickelung einer stupenden Rechtsgelehrtheit als das vollendete Muster gilt, wenigstens mehr, als die lebendige fortschreitende, volksthümlich sich gestaltende Rechtswissenschaft – wer anders trägt die Schuld, als die Richter selbst, welche den Kopf vollgepfropft haben mit allerlei todten Sprachen, aber die viel zu bequem sind, die lebendige Sprache des Volks zu erlernen, um so das Vertrauen des Volks zu gewinnen; die viel zu bequem sind, die oft langweiligen Aussagen der Partheien anzuhören, und dieses Geschäft den Dolmetschern anvertrauen. Hat sich nicht Se. Maj. der König bei Seiner Reise in Masuren gewundert, dass unsre Beamten nicht die Sprache des Volkes reden?

Schulmann: Nein, nein – nicht die Behörden, nicht die Richter sind daran schuld, sondern das Volk selbst, welches schon längst hätte deutsch sprechen lernen – und welches heute noch nicht deutsch sprechen kann. S.“

So wie hier, beginnt auch in weitern und höhern Kreisen die Ueberzeugung sich schon fühlbar zu machen, dass es mit dem ersehnten neuen Gerichtsverfahren, polnischen Partheien gegenüber, nicht recht gehen werde.

Höchst merkwürdig ist in dieser Hinsicht das offene, fast naive Eingeständnis, welches sogar die preussische Presse darüber ablegt, indem es in einem Artikel aus Posen vom 7. Oktober 1846 in der Kölner Ztg. (auch mitgetheilt von der Berliner Spenerschen Nr. 236) so heisst:

„Doch mag nun der Prozess (der politischen Gefangenen aus Posen) in Berlin oder hier (in Posen) geführt werden, in jedem Falle werden die Angeklagten hinsichtlich ihrer Vertheidigung im Nachtheile seyn *), da sie vor Richtern stehen, von denen nur sehr wenige, und auch diese nur unvollkommen, ihre Sprache verstehen und zur Verständigung eines Dolmetschers bedürfen. Es würde auf die Polen einen sehr beruhigenden Eindruck machen, wenn die Verhandlungen des Prozesses vor einer Commission des Kammergerichtes hier in Posen bei unbedingter Oeffentlichkeit statt fänden.“

[Fußnote:] *) Das also ist die preussische Gleichheit vor dem Gesetze!? – Befinden sich in diesem Punkte (polnische Verwaltung, polnische Prozessführung, polnisch redende Richter etc.) die Polen nicht unvergleichlich besser unter russischem Szepter? und dürfte man den Posenern, wenn sie das fühlen und aussprechen, aus dieser „Russomanie“ einen Vorwurf machen? – In Polen ist das Polnische doch wenigstens noch immer „die Sprache, in der regiert wird“ (um einen sehr treffenden Ausdruck in der Berliner Spenerschen Ztg. Beil. Nr. 13 von 1847 zu gebrauchen). Und was ist es in Preussen?! – Die Regierenden in diesem Lande wissen nichts von ihr, wollen grundsätzlich nichts von ihr wissen. Wo dieselbe aber (wie im Posenschen) zum Theil noch von der gebildeten Einwohnerklasse gesprochen wird, da freut sich das Deutschthum schon des Augenblicks, wo der durch die Zeitläufte ruinirte polnische Adel – als der hauptsächlichste, ja einzige Träger des polnischen Elements unter den Gebildeten – vom Schauplatze verschwinden wird, damit auch dort das slawische Idiom zu einer Bauernsprache herabsinke, mit der man nicht viel Umstände machen darf, und einzig das Deutsche die Herrensprache sey!

Was das oben berührte Unwesen mit den Dolmetschergebühren betrifft, so geht uns so eben die Mittheilung eines Königl. Preuss. Erlasses zu, wodurch jenem Uebelstande glücklicherweise ein Ende gemacht worden ist.

Das Justiz-Ministerial-Blatt für 1846 S. 207 enthält nämlich folgende zwei Bekanntmachungen:

[Es wird der oben genannte Erlass des Königs und die Verfügung des Justizministers angeführt.]

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Richard Schneider

Quelle: Jahrbücher für slawische Literatur, Kunst und Wissenschaft (Motto: „Verständigung! Versöhnung! Vereinigung!“), herausgegeben von Dr. J. P. Jordan, Lehrer der slawischen Sprache und Literatur an der Universität Leipzig. Fünfter Jahrgang 1847, Heft 4, eingescannt von Google Books, neu digitalisiert und korrigiert von UEPO.de.