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Archiv der Kategorie Geschichte

Dokumentation: Dolmetscher-Bereitschaft Englisch, Mai 1942

Dolmetscher-Bereitschaft

Die Reichsfachschaft für das Dolmetscherwesen (RfD), eine Art Kammer, in der von 1933 bis 1945 die Sprachmittler in Deutschland organisiert waren, gab monatlich Studienhefte in verschiedenen Sprachen heraus. Diese erschienen unter dem Titel „Dolmetscher-Bereitschaft“ von 1939 bis 1945.

Herausgeber war der Leiter der RfD, Otto Monien, der gleichzeitig Leiter des Dolmetscher-Bereitschaftsdienstes der RfD war. Nach dem Krieg war Monien in der Dienststelle Blank Referent für das Dolmetscherwesen. Von 1950 bis 1955 war diese Behörde unter der Leitung von Theodor Blank der Vorläufer des Bundesministeriums der Verteidigung. Monien wurde später Leiter des Sprachenreferats im Verteidigungsministerium. 1958 gab er das Taschenbuch „Langenscheidts Texte für Soldaten“ (Deutsch/Englisch) heraus.

Die von der RfD herausgegebenen Sprachlehrhefte sind weitgehend unpolitisch. Sie wurden daher im Rahmen der Entnazifizierung im Gegensatz zu vielen anderen wichtigen Dokumenten nicht verboten, ausgesondert und vernichtet, sondern sind nach wie vor in Antiquariaten erhältlich. Das Monatsheft für die englische Sprache bestand bis Ende 1942 aus 8 Seiten, ab 1943 aus 12 Seiten.

Als PDF-Datei (5,6 MB) können Sie sich hier das Heft der Dolmetscher-Bereitschaft Englisch vom Mai 1942 anschauen. Einen Überblick über das Themenspektrum vermittelt das Jahresinhaltsverzeichnis 1942.

[Text: Richard Schneider. Quelle: uepo-Archiv. Bild und PDF-Dateien: Richard Schneider.]

RfD-Ausweis für Sprachkundige aus den 1940er Jahren

Viele Berufsverbände stellen für ihre Mitglieder Ausweise aus. Die Reichsfachschaft für das Dolmetscherwesen unterschied in den 1930er und 1940er Jahren zwischen folgenden “Leistungsstufen”: “I Dolmetscher”, “II Übersetzer” und “III Sprachkundiger”. Der “Sprachkundige” war dabei die niedrigste Qualifikationsstufe.

Nachfolgend ein im Jahr 1943 oder 1944 ausgestellter Ausweis für “Fräulein Fanny Scholle” aus Düsseldorf. Abmessungen im Original: 9,9 x 13,4 cm.

Ausweis Sprachkundiger

Vorderseite des Ausweises von Fanny Scholle aus Düsseldorf

Ausweis Sprachkundiger

Rückseite

[Text: Richard Schneider. Bild: Richard Schneider.]

Simultandolmetschen in Erstbewährung: Der Nürnberger Prozess 1945

Simultandolmetschen in ErstbewährungDer Nürnberger Prozess 1945 der Siegermächte gegen die Kriegsverbrecher des nationalsozialistischen Deutschlands bietet als eine kulturgeschichtlich erstmalige Leistung der Völkergemeinschaft nicht nur hinreichende Möglichkeiten für juristische, philosophische, ethische, theologische, kulturkritische, historische oder soziologische Reflexionen. Das Buch Simultandolmetschen in Erstbewährung: Der Nürnberger Prozess 1945 bringt die dolmetscherischen Fertigkeiten, die einen zügigen und angemessen funktionierenden Prozessverlauf erst ermöglicht haben, in den Fokus des Interesses: Sprachliche Herausforderungen, kulturelle Spezifika, technisches Können, sprachlich-emotionaler Ausgleich zwischen den Interessengruppen, Verantwortung vor den Parteien im Gericht, Sachkenntnisse und fachliche Eignung zu den Themen, Kompetenz im Simultandolmetschen waren unabdingbare Voraussetzungen dafür. Das Simultandolmetschen steht hier mit der Bürde und Würde seiner prinzipiellen Verantwortung in der forensischen Dolmetschsituation – einem Weltgericht seiner Zeit – vor seiner Erstbewährung.

Das Buch, entstanden anlässlich eines Symposiums im November 2007 zum 120. Jahrestag der Ausbildung in translatorischen Fertigkeiten an der Berliner Universität, der heutigen Humboldt-Universität zu Berlin, bietet dazu einen umfassenden inhaltlichen Zugang.

Hartwig Kalverkämper, Larisa Schippel (Hg., 2008): Simultandolmetschen in Erstbewährung: Der Nürnberger Prozess 1945. Mit einer orientierenden Einführung von Karl Kastner und einer kommentierten fotografischen Dokumentation von Theodorus Radisoglu sowie mit einer dolmetschwissenschaftlichen Analyse von Katrin Rumprecht. Berlin: Frank & Timme. 336 Seiten, 19,80 Euro. ISBN: 978-3-86596-161-7.

[Text: Frank & Timme. Bild: Frank & Timme.]

Reval: Dolmetscher sollte Zunge herausgeschnitten werden

Dolmetscher im späten Mittelalter hatten es nicht leicht. Bei Übersetzungsfehlern drohten zuweilen drakonische Strafen. So wurde dem „Tolk“ (Dolmetscher) Hans Durkop im Jahre 1404 in Reval wegen eines fehlerhaft vom Niederdeutschen ins Russische übertragenen Briefes angedroht, man werde ihm die Zunge herausschneiden.

In der Blütezeit der Hanse waren Dolmetscher für die Fernkaufleute im gesamten Ostseeraum unentbehrlich. Gerhard Fouquet schreibt in seinem Aufsatz „Kaufleute auf Reisen. Sprachliche Verständigung im Europa des 14. und 15. Jahrhunderts“:

Diese […] Dolmetscher verstanden sich, von den üblichen Ausnahmen abgesehen, auf ihr Gewerbe und auf die von ihnen zu vermittelnden Sprachkontakte. In den livländischen Städten gab es zahlreiche vornehmlich deutsche, aber auch einheimische Dolmetscher, die klaglos ihre Sprach- und Vermittlungsdienste zwischen hansisch-niederdeutschen und russischen Fernhändlern, zwischen Esten und anderen Nationalitäten verrichteten. Russische Kompagnien bedienten sich sogar eigener Dolmetscher. […]

Die meisten Fernhändler bewegten sich wie zu Hause, so auch in der Fremde in sozialen Räumen, die ihren Zungen und Lebensformen weitgehend entsprachen. In den großen Kaufmannshöfen, den Faktoreien und den Häusern der Wirte und Makler sprachen die deutschen Hansen Niederdeutsch, die Lucchesen, Florentiner, Mailänder oder Venezianer ihr „volgare“ und die Russen in Reval russisch. Vielsprachige Makler und Dolmetscher stellten die gewünschten Geschäftsverbindungen her.

[Text:  Richard Schneider. Quelle: Gerhard Fouquet: „Kaufleute auf Reisen. Sprachliche Verständigung im Europa des 14. und 15. Jahrhunderts.“ In: Schwinges, Hesse, Moraw (2006): Europa im späten Mittelalter. Politik – Gesellschaft – Kultur. München: Oldenbourg. (Historische Zeitschrift, Beiheft 40.) Seite 478 ff.]

Bundesgerichtshof: Übersetzte Nazi-Parolen in Deutschland nicht strafbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich das in Deutschland geltende Verbot nationalsozialistischer Parolen nicht auf deren Übersetzung erstreckt. In dem verhandelten Fall besaß jemand T-Shirts mit der Parole „Blood and Honour“. „Blood and Honour“ ist ein internationales rechtsextremistisches Netzwerk, das in Deutschland verboten ist.

Die Vorinstanz hatte den englischen Text jedoch als Übersetzung des Leitspruchs der Hitlerjugend „Blut und Ehre“ interpretiert. Dessen Strafbarkeit wäre aber nur dann gegeben, wenn der Spruch auf Deutsch verwendet worden wäre, so der BGH. Stattdessen sei zu prüfen, ob sich der T-Shirt-Besitzer strafbar gemacht habe, weil er den Namen einer verbotenen Vereinigung propagierte. Dies habe die Vorinstanz aber nicht getan. Der BGH hat den Fall deshalb zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs im Wortlaut:

Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aufgehoben

Der Angeklagte hatte am 16. September 2005 100 T-Shirts im Besitz, die zur Weitergabe an verschiedene Personen bestimmt und wie folgt bedruckt waren: Auf der Vorderseite befand sich der Schriftzug „Blood & Honour/C18“, ferner die Abbildung einer Hand, die eine Pistole hält, sowie der englischen Satz „support your local section“. Auf der Rückseite der T-Shirts stand „Blood & Honour is our voice Combat 18 is our choice“.

„Blood & Honour“ ist eine international aktive, rechtsextremistische Vereinigung, deren deutsche Unterorganisation bestandskräftig verboten ist. Dies war dem Angeklagten bekannt. Er wusste auch, dass „Blood & Honour“ die wörtliche Übersetzung des Leitspruchs „Blut und Ehre“ der Hitlerjugend ist.

Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das Landgericht Gera den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) zu einer Geldstrafe von 4200 Euro. Der u.a. für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Senat hat - anders als das Landgericht - entschieden, dass der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht dem Straftatbestand des § 86 a StGB unterfällt. Diese Vorschrift stellt nicht jedes Bekenntnis zu einer NS-Organisation - was hier fraglos vorliegt - unter Strafe, sondern nur die Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen, etwa ihrer Parolen, Abzeichen, Fahnen etc. Gleichermaßen strafbar ist auch der Gebrauch von Symbolen, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind. Eine Verwechslungsgefahr liegt jedoch nur dann vor, wenn die Nachahmung und das Original in wesentlichen Vergleichspunkten übereinstimmen, was bei leichten Abwandlungen des Originalsinnbilds regelmäßig der Fall ist.

Durch die Übersetzung in eine andere Sprache erfährt eine NS-Parole, die nicht nur durch ihren Sinngehalt sondern ebenso durch die deutsche Sprache ihre charakteristische Prägung erfahren hat, jedoch eine grundlegende Verfremdung, die der Tatbestand des § 86 a StGB nicht erfasst.

Der Angeklagte kann sich jedoch gleichwohl wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht haben, wenn er den Namen der in Deutschland verbotenen Vereinigung „Blood & Honour“ symbolhaft verwendet hat. Erfährt der Name einer verbotenen Organisation eine gestalterische Ausformung, etwa durch eine besondere Schriftgebung, kann ihm die Funktion eines Kennzeichens zukommen.

Mit dieser Möglichkeit hat sich das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig hat es geprüft, ob sich der Angeklagte durch das Vorrätighalten der mit einem aggressiv-kämpferischen Text bedruckten T-Shirts wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts der verbotenen Vereinigung „Blood & Honour“ nach § 85 StGB strafbar gemacht hat. Diese Fragen werden in einer neuen Hauptverhandlung zu klären sein.

Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09
Landgericht Gera - 103 Js 41310/05 1 KLs (1)/20 -

Karlsruhe, den 13. August 2009

Die in Rede stehenden Vorschriften lauten, soweit hier relevant:

StGB § 86 a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften…verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) ….

StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. …,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, ….,
3. … oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften.., deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) und (4) ….

Karlsruhe, den

Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe

Empörung in den Medien

Die Gerichtsentscheidung ist folgerichtig und nachvollziehbar, wenn man die Urteilsbegründung liest. Aber diese Mühe machten sich viele Kommentatoren nicht. Wie meistens, wenn es um Rechtsextremismus geht, wirkten die deutschen Medien wie gleichgeschaltet und ergingen sich in Empörungsritualen. Verlangt wurde eine unbedingte Durchsetzung des Verbots von Naziparolen. Sachsen-Anhalts Justizministerin Angela Kolb (SPD) forderte, das Verwenden nationalsozialistischer Leitsprüche auch dann unter Strafe zu stellen, wenn diese in eine andere Sprache übersetzt werden. Es gibt weltweit rund 6.000 lebende Sprachen.

Dieses Phänomen der Überreaktion auf eigentlich belanglose Ereignisse am rechtsextremen Rand des politischen Spektrums beschrieb der Publizist Johannes Gross (Capital-Herausgeber) schon vor Jahren wie folgt: „Je länger das Dritte Reich zurückliegt, um so mehr nimmt der Widerstand gegen Hitler und die Seinen zu.“

Nur vereinzelt waren Stimmen zu hören, die das Urteil lobten. Darunter Henryk M. Broder, einer der bekanntesten jüdischen Intellektuellen in Deutschland. Im Blog Die Achse des Guten schreibt er mit einem Augenzwinkern:

Das ist eine weise Entscheidung […]. Zum einen wird deutsches Sprach- und Kulturgut geschützt – auch Schadenfreude, Waldsterben und Zeitgeist lassen sich nicht beliebig übersetzen –, zum anderen werden die bildungsfernen Schichten, aus denen die meisten Nazis kommen, angeregt, fremde Sprachen zu lernen, was ja auch gut ist.

Die rechtsintellektuelle Wochenzeitung Junge Freiheit schreibt (wie alle rechten Publikationen bewusst in veralteter Rechtschreibung):

Wir befinden uns in der widerwärtigen Lage, daß unsere Jugend gezwungen ist, […] nationalsozialistische Leitsprüche auswendig zu lernen, damit sie diese nicht aus Versehen verwendet. Damit prägen sich die Sprüche stärker in das gemeinschaftliche Bewußtsein ein, als wenn sie nicht verboten wären. Außerdem herrscht ständig die Unsicherheit, welche Wörter man in welcher Wortfolge verwenden darf und welche nicht. Das BGH-Urteil hat somit eine schlechte und eine gute Seite. Auf der einen Seite brandmarkt es Deutsch als Nazisprache, in der man jedes Wort auf die Goldwaage legen muß, während Englisch als freie Sprache dasteht, die bedenkenlos verwendet werden darf. […] Auf der anderen Seite setzt das Urteil der Tabuisierung von Wörtern Grenzen. […] Diesem Geist folgend wäre es schön, das Verbot von Wörtern und Wortfolgen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Denn ein Wortverbot kann niemals die geistige Auseinandersetzung ersetzen.

Meinungsfreiheit in Deutschland nicht erwünscht

Auf die Idee, dass ein Verbot von Wörtern, Wortfolgen, Symbolen, Liedtexten, Büchern und Ähnlichem einem liberalem Rechtsverständnis und dem Prinzip der Meinungsfreiheit grundsätzlich widersprechen könnte, kommt in Deutschland kaum jemand – weil man es seit Generationen nicht anders kennt.

Dabei wird dieser deutsche Sonderweg vom Ausland teils verblüfft, teils amüsiert zur Kenntnis genommen. Denn das allergische Reagieren auf alles Nazistische und vermeintlich Nazistische ist löblich, kommt aber 80 Jahre zu spät. Kritiker sehen dadurch gar die Gefahr des Abdriftens in eine „Gesinnungsjustiz“, in der Menschen nur deshalb bestraft werden, weil sie eine vom gesellschaftlichen Konsens abweichende Meinung vertreten. In freiheitlichen Ländern wie den USA sind keinerlei Symbole oder Wörter verboten. In Israel kann man in jeder Buchhandlung Hitlers Mein Kampf bestellen und kaufen.

Rosa von Luxemburg formulierte einst den Grundsatz, dass Freiheit immer auch die Freiheit des Andersdenkenden sei. Der Grundgedanke, dass niemand für das, was er sagt, schreibt oder sonstwie publiziert, bestraft werden sollte (egal wie abstrus es ist), wird in Deutschland und den meisten anderen europäischen Ländern nur von libertären Freidenkern außerhalb der Parlamente und Parteien vertreten. Echte Meinungsfreiheit wie in den USA gilt in Deutschland als gefährlich und ist nicht mehrheitsfähig – weder unter Politikern noch in der Bevölkerung.

Geschichtsfälschung von Amts wegen

Wohin das geltende Verbot von Symbolen in der Praxis führen kann, zeigt sich im Deutschen Museum in München. Dort fehlt seit jeher auf deutschen Flugzeugen aus dem Zweiten Weltkrieg das Hakenkreuz – obwohl dessen Abbildung im Rahmen einer historischen Dokumentation erlaubt wäre. Es ist sogar ein Fall belegt, bei dem das Hakenkreuz an der Flugzeug-Leihgabe eines ausländischen Museums für die Dauer der Ausstellung in München kunstvoll übertüncht wurde.

Das Hakenkreuz war im Zweiten Weltkrieg aber nicht nur Abzeichen einer Partei, sondern in der Luftfahrt auch Hoheitsabzeichen des Deutschen Reiches. Es prangte am Seitenleitwerk dort, wo bei heutigen Flugzeugen eine Deutschlandfahne aufgepinselt ist.

Me 262 ohne Hakenkreuz im Deutschen Museum
Politisch korrekt, aber historisch falsch, weil ohne Hakenkreuz: die Messerschmitt Me 262 im Deutschen Museum in München. Die Me 262 war das erste in Serie gefertigte und einsatzfähige Triebstrahlflugzeug der Welt

Me 262 mit Hakenkreuz im National Museum der US Air Force
Wer wissen will, wie deutsche Flugzeuge zwischen 1933 und 1945 aussahen, muss ins Ausland reisen: Eine Me 262 historisch korrekt mit Hakenkreuz im National Museum der US Air Force in Dayton, Ohio

[Text: BGH, Richard Schneider. Quelle: Pressemitteilung 168/2009 des BGH, 2009-08-13. Bild: Wikipedia.]

Parteibuch Voraussetzung für Sprachmittlerstudium in DDR?

In einem Artikel auf der Website der Deutschen Welle heißt es über eine Schriftstellerin: „Sylvia Kabus fühlt sich verloren, als sie mit 18 aus dem überschaubaren Görlitz nach Ost-Berlin zieht. […] Eigentlich wäre sie gerne Dolmetscherin geworden, doch ohne Parteibuch war der Zugang zu diesem Studiengang verwehrt.“

Stimmt diese Aussage? Musste man fürs Sprachmittlerstudium in der Partei sein? Wir haben in der Mailingliste U-Forum nachgefragt. Das seit 1993 bestehende Online-Diskussionsforum für Übersetzer hat rund fünfhundert Teilnehmer, darunter auch viele, die in der DDR studiert haben.

Birgit StraußBirgit Strauß, Bielefeld, Diplom-Sprachmittlerin Russisch, Slowakisch, Tschechisch, www.uebersetzungsservice.de:

Also da muss ich vehement widersprechen: Ich stamme auch aus Görlitz, ich habe auch Diplom-Sprachmittlerin studiert und ich hatte kein Parteibuch und werde auch nie eins irgendeiner Partei haben.

Man musste einen harten Eignungstest überstehen, aber ich war vorher in einer Schule mit erweitertem Russischunterricht und wir hatten schon damals (ich habe 1978 mit dem Studium begonnen) ein Sprachkabinett. Wir konnten also schon in der Schule das Dolmetschen in der Kabine üben.

Es sind nur wenige genommen worden. Aber auch Westverwandtschaft war kein Hindernis. Das hat lediglich bei der Zuteilung der Sprachen eine Rolle gespielt. Ich konnte mir meine Sprachen nicht aussuchen. Damals war ich kreuzunglücklich, mittlerweile ist das so in Ordnung.

Klar hatten wir Unterricht in Marximus-Leninismus, politischer Ökonomie usw. Aber wir waren ja alle intelligente, denkende Menschen und haben uns selbst unser Bild gemacht.

Nora Spieler, Berlin, Portugiesisch, Spanisch, Englisch:

Diese Behauptung kann so generell nicht stimmen. Ich persönlich habe von 1970 bis 1975 Lateinamerikanistik und Sprachwissenschaften studiert (mit Dolmetscher- und Übersetzerausbildung sowie Politologie) und war während dieser ganzen Zeit parteilos, also auch kein Mitglied einer Blockpartei. Und ich war absolut kein Einzelfall. Gegen Ende des Studiums und in den ersten Berufsjahren danach war ich immer noch parteilos, obwohl ich als Konferenz- und Verhandlungsdolmetscherin auf höchster Ebene eingesetzt wurde. Zahlreiche Kolleginnen waren ebenfalls parteilos.

Natürlich wurden in der DDR Entscheidungen über die Besetzung von Ämtern, Posten etc. auch nach Parteizugehörigkeit, “Klassenstandpunkt” und ähnlichen Kriterien vorgenommen (davon ist ja auch die jetzige Gesellschaft nicht ganz frei). Natürlich gab es auch junge Menschen, denen ein Studium versagt bliebt, weil ihre Eltern nicht “staatstreu” handelten. Aber es gibt auch genug andere Fälle (wie z. B. Kanzlerin Angela Merkel oder ehemalige Mitschülerinnen aus meiner Abiturklasse), die trotz erzchristlicher Erziehung und Elternhäuser ihr Wahlstudium absolvierten und danach an wichtigen Stellen arbeiten konnten.

Das eigene Parteibuch der Kinder als Kriterium zur Zulassung zu einem bestimmten Studium ist allerdings ein wenig glaubwürdiges Argument. In die SED und die anderen Parteien der DDR konnte man erst mit Eintritt der Volljährigkeit aufgenommen werden, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Wie andere Diskussionsteilnehmer schon bemerkten, ging der Parteiaufnahme ein langwieriges Prozedere voraus, so dass eine gewünschte Aufnahme oft erst während des Studiums erfolgen konnte. Zum Zeitpunkt der Bewerbung um einen Studienplatz (dies hatte bereits in der 11. Klasse zu erfolgen) waren die Abiturienten in der Regel erst 17 Jahre alt. Fazit: Bewerber mit Parteibuch konnte es objektiv nicht geben, mit Ausnahme der jungen Männer, die nach dem Abi ihren Wehrdienst absolvieren mussten und daher das Studium nach Eintritt ihrer Volljährigkeit begannen.

Ich möchte der Autorin des Buches, das Anlass dieser Diskussion war, nichts Unredliches unterstellen. Ich kenne ihren konkreten Fall nicht. Im Allgemeinen würde ich jedoch sagen, dass wenn jemand behauptet, wegen eines fehlenden Parteibuches am Studium gehindert worden zu sein, dies eher nach einer Schutzbehauptung aussieht. Menschen neigen oft dazu, Gründe woanders zu suchen, weil sie sich in ihrer Jugend nicht entscheiden konnten, sich nicht Zwängen (Lernen, Selbstdisziplin) unterwerfen wollten, gebotene Chancen nicht ergriffen oder aus welchen Gründen auch immer in der Schule zu schlechte Noten bekommen hatten.

Ein Studium in der DDR, dazu noch ein Sprachstudium, war nicht der geeignete Ort für diejenigen, die sich erst noch ausprobieren wollten. Es war “verschult”. Studienunterbrechungen, Studienwechsel und das individuelle Zusammenbasteln eines Studienplanes waren Dinge der Unmöglichkeit. Kreative Auszeiten gab es nicht. Das Studium wurde innerhalb der vorgesehen Regelzeit (4 oder 5 Jahre) durchgezogen. “Ewige” Studenten waren eine unbekannte Spezies. Das mag auf manche abschreckend gewirkt haben, sowie übrigens auch die Aufnahmeprüfungen, die bei vielen Studienrichtungen (auch bei Sprachmittlern) zu bestehen waren.

Solche Gründe sind jedoch zu banal, um sie für die öffentliche Darstellung zu verwenden. Es macht sich immer noch gut, sich als Systemopfer darzustellen. Damit wird denjenigen Unrecht getan, die wirklich gelitten haben und die tatsächlich als Bürgerrechtler aktiv wurden.

Peter Ganzer, Berlin, Diplomsprachmittler und Konferenzdolmetscher, Niederländisch, Französisch, Afrikaans, www.peter-ganzer.de:

Eine bestimmte Richtlinie oder Bestimmung gab es dafür sicherlich nicht (von meiner Seminargruppe war bei Studienbeginn vielleicht ein Viertel der Studenten in der SED und eine Kommilitonin in der NDPD, der Nationaldemokratischen Partei), dies entschied immer die Zulassungskommission vor Ort, in der, zumindest in meinem Fall, auch nicht nur SED-Genossen gesessen haben. Ein gewisses Wohlverhalten oder auch Loyalität gegenüber der DDR wurde jedoch immer vorausgesetzt. Wurde man abgelehnt, gab es keinerlei Widerspruchsmöglichkeiten, da es in der DDR keine Verwaltungsgerichtsbarkeit gab.

Es hatte aber sicherlich Vorteile, in der SED zu sein, vor allem, wenn man eine oder zwei so genannte Westsprachen studieren wollte. Dadurch wird es hier und da passiert sein, dass Leute mit schlechterem Abitur bevorzugt wurden, nur weil sie in der SED waren. Nur bei so genannter Westverwandschaft ging meines Wissens überhaupt nichts mit Westsprachen, aber auch hier hat es Ausnahmen gegeben.

Eine mir bekannte prominente Dolmetscherin hat übrigens bis zum Schluss für Honecker gedolmetscht und war in keiner Partei.

Petra Gürtler, Dresden, Dipl.-Dolmetscher/Übersetzer, Englisch und Französisch:

Das kann ich dementieren. In unserer Seminargruppe 1976-1980 (und das war eine heiße Zeit) waren wir zehn Studenten (5 Französisch/Englisch und 5 Französisch/Portugiesisch). Zwei davon waren vom MDI (Ministerium des Inneren, nicht Stasi) abgestellt, da sie für besondere Aufgaben vorgesehen waren. Wir waren die erste Portugiesisch-Gruppe in Leipzig. Das stand damals in Zusammenhang mit der Entwicklung in Angola und Mosambik, und sie sollten dorthin. Die anderen acht waren in keiner Partei und auch nicht bei der Stasi.

Ich habe sogar eine Freundin in der Schweiz, mit der ich seit 1970 in regem Briefwechsel stehe, die mich schon während der Schulzeit besucht hatte und die ich auch immer als Kontakt angegeben hatte. Für mich hat sich das nicht als Problem erwiesen. Sicher wurde es unterschiedlich gehandhabt, das steht außer Frage. Doch niemand sollte behaupten, dass das Parteibuch eine Voraussetzung für das Studium von Westsprachen war. Dafür kenne ich zu viele Kollegen, die nie in einer Partei waren.

Joachim Peter, Berlin:

So wie das da steht, ist das mal gelinde gesagt journalistisch stark übertrieben. Die Auswahl zum Studium oder auch zu anderen Karriereschritten erfolgte in der DDR sowohl nach fachlicher Leistung als auch sogenannter “gesellschaftlicher Arbeit”. Letzteres äußerte sich im Engagement erst mal in der FDJ, eine Parteimitgliedschaft war natürlich ein besonderes Kennzeichen und Grund zur Bevorzugung.

Wie weit politisches Engagement und Wohlverhalten ausschlaggebend war, war oft undurchschaubar, oft lag es an auch einzelnen Entscheidern. Ich erinnere mich an eine katholische Mitschülerin, der, obwohl sie mit Ausnahme von Sport ausschließlich Einsen auf dem Zeugnis hatte, die Aufnahme an die EOS (vergleichbar mit dem Gymnasium) verweigert wurde. Im Studium kannte ich dagegen einen, der sogar den Wehrdienst mit der Waffe verweigert hatte. Sowas wurde eigentlich als besonders aufmüpfig angesehen, war dadurch an einer Uni auch die absolute Ausnahme.

Was das Dolmetscherstudium betrifft, auf die politische Akte wurde da schon genau geschaut, immerhin musste man ja damit rechnen, im späteren Berufsleben auch eine Menge mit staatstragenden oder geheimen Texten zu tun zu haben, sowie mit Auslandsreisen, je nach Sprachrichtung auch in Gegenden, die dem gewöhnlichen Sterblichen verschlossen waren. Die sogenannten “Reisekader” wurden stets sehr genau unter die Lupe genommen, eine Parteimitgliedschaft war dafür auf jeden Fall sehr nützlich, ebenso wie eine Kirchenmitgliedschaft oder noch vielmehr Westbeziehungen sehr hinderlich waren, ein Ausschlusskriterium war das aber nicht.

25 % Parteimitglieder erscheinen mir als Durchschnittswert realistisch, nicht mit vordergründig politischen Studienrichtungen vergleichbar, aber auch durchaus mehr als z. B. in meiner Mathematik-Seminargruppe (unter 10 %).

Katja Plaisant, Berlin, Englisch, www.professionelle-uebersetzungen.de:

Vielleicht hat die junge Frau ein nicht so glänzendes Abitur gehabt, und damit wäre ihre einzige Chance das Parteibuch gewesen. Wer weiß. Aber dann sollte man es auch so schreiben.

Ich hatte mich 1988 in Berlin für Englisch/Portugiesisch beworben mit Abi 1,8, allerdings mit 3 in Staatsbürgerkunde. Das wurde natürlich nichts. Vielleicht hätte es ja mit einem Parteibuch funktioniert? Das war aber keine Option für mich.

Rimma AlperowitschRimma Alperowitsch, Dipl.-Translatorin, Russisch, Tschechisch, Belarussisch, Berlin, www.transearly.de:

Das stimmt genauso, wie das, was meinem Sohn in der Schule erzählt worden ist: Die Amerikaner haben 1945 Berlin befreit!

[Textzusammenstellung: Richard Schneider.]

Putin am 9. November 1989 in Dresden: “Ich bin der Dolmetscher.”

Heute vor 20 Jahren fiel die Berliner Mauer. Der russische Ministerpräsident Wladimir Putin war zu dieser Zeit als KGB-Offizier in Dresden stationiert. An seine Jahre in Deutschland denkt er mit einer gewissen Nostalgie zurück: „Ich erinnere mich noch heute an die Wärme und Herzlichkeit.“

Brenzlig wurde es aber am 9. November 1989. In einem Gespräch mit dem russischen Fernsehsender NTW schildert Putin die Wende-Tage in Sachsen als „sehr stürmische“ Zeit. Er selbst habe vor seinem Dienstsitz eine Menschenmenge beruhigen müssen. Gegenüber den aufgebrachten Demonstranten habe er sich jedoch nicht als KGB-Offizier zu erkennen gegeben. Stattdessen schlüpfte der gut Deutsch sprechende Spion in eine andere Rolle: „Ich sagte, ich sei der Dolmetscher.“

[Text: Richard Schneider. Quelle: Die Zeit, 2009-11-08.]

Siegelmarken von Gerichtsdolmetschern

Siegelmarke DolmetscherSiegelmarken aus bedrucktem und zusätzlich oft geprägtem Papier mit feuchtklebender Rückseite wurden früher verwendet, um Briefe mit wichtigen und vertraulichen Unterlagen zu versiegeln. Sie wurden auf die Rückseite der Briefumschläge über die Verschlussklappe geklebt.

Diese Siegelmarken, auch Verschlussmarken oder Briefverschlussmarken genannt, wurden von Ministerien, Gerichten, Ämtern, Universitäten und dem Militär sowie sonstigen „offiziellen“ Stellen und hochstehenden Persönlichkeiten benutzt, zu denen sich offensichtlich auch die Gerichtsdolmetscher zählten.

Siegelmarken verbreiteten sich Mitte des 19. Jahrhunderts in Preußen, Österreich und anderen deutschen Staaten. Sie lösten die bis dahin übliche Versiegelung mit Siegellack ab und waren bis zur Zeit des Zweiten Weltkriegs in Gebrauch.

Siegelmarken von Gerichtsdolmetschern

Die hier dargestellten Marken haben in Originalgröße einen Durchmesser von 3,5 bis 4 cm und befinden sich im Besitz des Autors. Eine genaue Datierung ist schwierig. Die Marken sind mindestens 70, unter Umständen sogar 100 Jahre alt. Sie tragen folgende Beschriftung:

  1. Hof- & Gerichtsadvokat Dr. Theodor Reisch, Wien, XIX. [Bezirk], Gatterburggasse 19, beeideter Dolmetsch der ungarischen Sprache.
  2. Maximilian Max Edler von Maxen, gerichtl. beeideter Dolmetsch der ungarischen Sprache in Brünn [Brno, Tschechien].
  3. Beeidigter Dolmetscher lic. jur. C. F. Rempen [Hamburg].
  4. Julius Haacke, vereideter Dolmetscher u. Translator der englischen Sprache für den Bezirk des Kammergerichts [vermutlich Berlin].
  5. Dr. Sigmund Karplus, Hof- u. Gerichts-Advokat, Gerichtsdolmetsch für die englische und französische Sprache, Wien.

[Text: Richard Schneider. Bild: Richard Schneider.]

“Der Dolmetscher”: Bildpostkarte aus dem Ersten Weltkrieg

Die Bildpostkarte „Der Dolmetscher“ aus der Zeit des Ersten Weltkriegs gehört zu einer Motivreihe, die einzelne Berufe im Regiment vorstellt.

Von Chruschtschow bis Gorbatschow: Interview mit Dolmetscher Viktor Sukhodrev

 Viktor Sukhodrev, Andrei Gromyko

Viktor Sukhodrev (77) arbeitete als Dolmetscher des sowjetischen Außenministeriums von 1956 bis 1994 auf höchster Ebene für Spitzenpolitiker wie Chruschtschow und Breschnjew. Dabei lernte er acht amerikanische Präsidenten persönlich kennen, am intensivsten Richard Nixon. Das Bild oben zeigt ihn im Jahr 1961, als er für den sowjetischen Außenminister Andrei Gromyko bei einer Unterredung mit dem amerikanischen Präsidenten John F. Kennedy dolmetschte. Sukhodrev wurde in Litauen geboren und verbrachte sechs Jahre seiner Kindheit in London. Zuletzt arbeitete er auch für Michail Gorbatschow, der in Russland nicht als guter Redner gilt. Ein Teil von „Gorbis“ Popularität im Westen wird der hervorragenden Arbeit seiner Dolmetscher zugeschrieben.

Der russische Fernsehsender Russia Today (RT) hat vor Kurzem zwei Interviews mit Sukhodrev in englischer Sprache geführt. RT ist ein 2005 gegründeter und staatlich finanzierter Fernsehsender mit Sitz in Moskau, der sich in englischer Sprache an ein internationales Publikum wendet.

Sukhodrev-Interview 2

Video 1: Interview mit Sukhodrev aus Anlass des Obama-Besuchs 2009 in Moskau (7:23 Minuten)

Sukhodrev-Interview 1

Video 2: Spotlight: General of Interpreters. Viktor Sukhodrev als Gast von Al Gurnov in der täglich ausgestrahlten Gesprächsrunde Spotlight (25:02 Minuten)

[Text: Richard Schneider. Quelle: RT. Bild: RT.]